Was kostet ein Anwalt im Arbeitsrecht?

Benötigen Sie Hilfe bei einer Kündigung? Oder bietet Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an und Sie suchen einen guten Arbeitsrechtsanwalt für die Verhandlung über eine Abfindung?

Bevor Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, prüfen Sie, welche Kosten entstehen und ob sich eine Kündigungsschutzklage für Sie lohnt:

  • im Arbeitsrecht trägt jeder die Kosten des beauftragten Anwalts selbst. Vorteil: die Kosten bleiben für Sie immer kalkulierbar. Nachteil: der Arbeitgeber muss Ihre Kosten selbst dann nicht erstattet, wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen.
  • Sie dürfen ein arbeitsgerichtliches Verfahren auch ohne Rechtsanwalt führen. Das ist zwar nicht zu empfehlen, aber wenn Sie eine Klage ohne Anwalt und mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Gerichts einreichen, entstehen Ihnen keine Kosten.
  • Anwalts- und Gerichtskosten berechnen sich nach Tabellenwerte. Hieraus ergeben sich dann – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – die Anwaltsgebühren. Die Tabellenwerte hängen oft vom Gehalt der klagenden Partei ab.

Schildern Sie uns Ihren Fall und bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag klären wir mit Ihnen in unserer kostenlosen Ersteinschätzung, ob sich eine Kündigungsschutzklage oder die Verhandlung über eine Abfindung für Sie lohnt. In allen anderen Fragen zum Arbeitsrecht (z.B. Abmahnung, Zeugnis usw.) bieten wir Ihnen eine Erstberatung zum Festpreis.

Warum muss im Arbeitsrecht jeder seinen Anwalt selbst bezahlen?

Die Idee dahinter – anders als in anderen Rechtsgebieten – ist, dem Arbeitnehmer den Zugang zu den Gerichten zu erleichtern. Jeder soll ohne Rechtsanwalt und ohne dass ihm Kosten entstehen, eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen dürfen. Selbst wenn der Arbeitnehmer den Rechtsstreit verliert, muss er die Kosten des Arbeitgeberanwalts nicht bezahlen, weil die gegenseitige Kostenerstattung gesetzlich ausgeschlossen (§ 12a ArbGG) ist. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer damit nur den eigenen Anwalt bezahlen.

Macht die Beauftragung eines Rechtsanwalt im Arbeitsrecht trotzdem Sinn?

Auf jeden Fall. Das Arbeitsrecht ist kompliziert. Es gibt schon kein einheitliches Arbeitsgesetz und die gesetzlichen Regelungen sind auf über 100 verschiedene Gesetzestexte verteilt. Noch dazu ist das Arbeitsrecht eine Art „Fallrecht“ geworden, d.h. die Gerichte haben viele Fälle teilweise ähnlich, aber teilweise auch sehr unterschiedlich, entschieden. Ohne eine konsequente Spezialisierung auf das Arbeitsrecht, verlieren hierbei selbst Anwälte schnell den Überblick. Lassen Sie sich deshalb von einem spezialisierten Anwalt beraten.

Wie berechnen sich gesetzliche Anwaltsgebühren?

Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht richten sich nach dem sogenannten Streitwert oder Gegenstandswert. Dieser ist einfach zu bestimmen, wenn ein bestimmter Geldbetrag, z.B. Lohn, eingeklagt wird. Dann entspricht der Streitwert der Höhe des eingeklagten Geldbetrags.

In anderen Fällen ergibt sich der Streitwert aus Tabellen, sogenannten Streitwertkatalogen, die von den Landesarbeitsgerichten (Link zu LAG BW) online veröffentlicht werden:

Streitwert für z.B.

Zeugnis ein Bruttomonatsgehalt

Kündigungsschutzklage ein Vierteljahresgehalt

Änderungskündigungsschutz ein Vierteljahresgehalt

vertragsgemäße Beschäftigung ein Bruttomonatsgehalt

fehlende Arbeitspapiere 10% eines Gehalts

Je höher der Streitwert, desto höher fallen die Anwaltsgebühren aus. Bei einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer eine Lohnforderung von 4.000,00 € brutto geltend macht, beträgt die Berechnungsgrundlage (1,0 Gebühr) 278,00 €. Richtet sich die Klage gegen eine Kündigung und verdient der Arbeitnehmer durchschnittlich 4.000,00 € brutto monatlich, beträgt der Streitwert 12.000,00 € und die Berechnungsgrundlage für die Anwaltsgebühren (1,0-Gebühr) 666,00 €.

Bei den Gebühren kommt es schließlich auch darauf an, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt erbringt. Bei außergerichtlichem Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber fällt eine 1,3 (Geschäfts-)Gebühr an, d.h. eine Gebühr mit einem Faktor 1,3. Macht der Anwalt also rückständigen Lohn beim Arbeitgeber außergerichtlich geltend, entsteht eine 1,3 Gebühr, bei einer Lohnforderung von 4.000,00 € dann 361,40 € (1,3 x 278,00 €).

Bei einer Kündigungsschutzklage entstehen bis zu 3,5 Gebühren. Für die Erstellung und Einreichung der Klage entsteht eine 1,3 (Verfahrens-)Gebühr. Für die Wahrnehmung der Gerichtstermine eine weitere 1,2 (Termins-)Gebühr und für den – üblichen – Fall einer Einigung mit dem Arbeitgeber entsteht eine weitere 1,0 (Einigungs-)Gebühr.

Bezogen auf den Fall, dass der Arbeitnehmer durchschnittlich 4.000,00 € brutto monatlich verdient und sich die Gebühren aus einem Streitwert von 12.000,00 € errechnen (1,0-Gebühr = 666,00 €), ergeben sich eine 1,3 Verfahrensgebühr von 865,80 €, eine 1,2 Terminsgebühr von 799,20 € und eine 1,0 Einigungsgebühr von 666,00 €, zusammen 2.331,00 €.

Hinzu kommen üblicherweise Fahrkosten und Auslagen bei auswärtigen Gerichtsterminen, Telefon- und Portokosten und die Mehrwertsteuer.

Eine gute Übersicht zur Berechnung bieten die Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und der Online-Plattform Juris. Allerdings berücksichtigen diese – wie alle Prozesskostenrechner im Internet – nicht die arbeitsrechtliche Besonderheit, dass die gegenseitige Kostenerstattung ausgeschlossen ist. Setzen Sie daher bei Anwendung eines Prozesskostenrechners den Faktor der gegnerischen Anwaltskosten auf „null“ zurück: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner oder https://www.juris.de/jportal/nav/services/prozesskostenrechner/index.jsp

Weitere Abrechnungsmodelle für Anwaltsgebühren

1. Erstberatung

In einer umfassenden Erstberatung klären Sie, ob Ihre Forderungen gegen Ihren Arbeitgeber berechtigt sind und ob Ihnen Ihr Anwalt empfiehlt, diese außergerichtlich oder mithilfe des Arbeitsgerichts durchzusetzen. Eine Erstberatung kostet jeweils bis zu 190,00 € zzgl. MwSt. Ihr Anwalt wird Sie hierbei auch über die Kosten beraten, die bei Fortsetzung der anwaltlichen Tätigkeit weiter entstehen.

2. Kostenlose Ersteinschätzung bei Kündigungen

Für Arbeitnehmer die eine Kündigung bereits erhalten haben oder denen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ankündigt oder bereits angeboten hat, bieten einige Arbeitsrechtskanzleien, auch wir, eine unverbindliche kostenlose Ersteinschätzung. Darin erhalten Sie alle wichtigen Informationen für Ihre Entscheidung, ob sich eine anwaltliche Vertretung für Sie lohnt, ob Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen sollten und ob und in welcher Höhe Chancen auf eine Abfindung bestehen.

3. Rechtsschutzversicherung

Wenn Rechtsschutz mit Arbeitsrechtsschutz besteht, wird Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und auch Gerichtskosten übernehmen. Eine evtl. Selbstbeteiligung oder sonstige Zusatzvereinbarungen hängen von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab, die wir gerne für Sie klären.

Als besonderen Service übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vom ersten Antrag zur Kostenerstattung bis zur späteren Abrechnung der Gebühren mit Ihrer Rechtschutzversicherung.

Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, können Sie sich von der Gewerkschaft kostenlos auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten lassen. In diesem Fall können Sie allerdings Ihren Anwalt nicht frei wählen.

4. Zeithonorar nach Stundensatz

Wenn noch nicht absehbar ist, mit welchem wirtschaftlichen Aufwand und möglichem Erfolg ein Verfahren durchgeführt werden kann oder wenn der Aufwand einer anwaltlichen Tätigkeit noch nicht kalkulierbar ist, kann zunächst eine Tätigkeit auf Stundensatzbasis vereinbart werden.

Hierdurch kann bei sehr hohen Streitwerten das Kostenrisiko zunächst begrenzt werden, bis eine Entscheidung möglich ist, ob sich ein gerichtliches Verfahren lohnt. Sinnvoll ist eine Stundensatzvereinbarung auch bei Angelegenheiten, bei denen der zeitliche Aufwand nicht abschätzbar oder wenn der Mandant noch keine klare Vorstellung davon hat, was er beim Arbeitgeber erreichen und von diesem einfordern kann.

Auch bei Führungskräften, die eine zeitlich umfassendere Beratung wünschen und insbesondere Wert auf eine kurzfristige zeitliche Verfügbarkeit des sie betreuenden Anwalts legen, ist die Vereinbarung eines Zeithonorars sinnvoll. Denn die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts übersteigt in diesen Fällen oft die wirtschaftlich durch das gesetzliche Abrechnungsmodell gezogenen zeitlichen Grenzen.

Alternativ zu einer Abrechnung nach dem Stundensatzmodell kommt auch eine pauschalierte Vereinbarung über Anwaltskosten in Betracht, damit der Kostenrahmen für Anwalt und Mandant transparent ist.

5. Sind die Anwaltskosten steuerlich absetzbar?

Ja, bitte versäumen Sie nicht, die Anwaltsrechnung in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Die Finanzämter erkennen Anwaltskosten regelmäßig als sog. Werbungskosten an.

Denn jeder, der Geld in eine anwaltliche Vertretung investiert, um das Arbeitsverhältnis zu erhalten oder durch einen Aufhebungsvertrag eine Abfindung zu erzielen, trägt dazu bei, dass das Finanzamt einen Lohnsteuerzufluss erhält. Daher ist es nur fair, wenn Sie die damit verbundenen Anwaltskosten auch steuerlich geltend machen.

6. Prozesskostenhilfe

Kann sich ein Rechtssuchender eine anwaltliche Vertretung nicht leisten, muss er gleichwohl nicht auf anwaltliche Unterstützung verzichten. Das Arbeitsgericht gewährt auf schriftlichen Antrag die Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung, wenn mittels Formular die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich hierbei, zunächst beim Anwalt Ihrer Wahl nachzufragen, ob Kapazität besteht, ein Mandat auf der Basis der Prozesskostenhilfe zu übernehmen.

Möchten Sie jetzt klären, ob sich die Klage gegen eine Kündigung oder eine Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag lohnt?

Nutzen Sie bei Fragen zur Kündigung oder zu Aufhebungsverträgen unser Angebot, online einen Termin für eine kostenlose Ersteinschätzung zu buchen. Schildern Sie uns hierzu kurz Ihr Anliegen und wir rufen Sie zur von Ihnen gewünschten Zeit zurück.