Abfindung
1. Wer erhält eine Abfindung?
Fast jeder geht davon aus, dass mit Ausspruch einer Kündigung automatisch ein Anspruch auf eine Abfindung gegen den Arbeitgeber besteht. Aber ist das so?
Die schlechte Nachricht:
Dies ist grundsätzlich falsch. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Die wenigen Fälle, in denen das Gesetz ausnahmsweise eine Abfindung vorsieht, sind so selten, dass sie nicht praxisrelevant sind.
Die gute Nachricht:
Obwohl kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, werden mehr als 80% der Kündigungsschutzverfahren und die allermeisten außergerichtlichen Verhandlungen über Aufhebungsverträge durch Zahlung einer Abfindung abgeschlossen.
Der Grund dafür ist das Kündigungsschutzgesetz, das für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung vorsieht, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber weiter beschäftigt werden muss. Wenn der Arbeitgeber dieses von ihm nicht gewünschte Ergebnis vermeiden will, bleibt ihm meistens nur, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes – eine Abfindung – zu vereinbaren.
3. Wie hoch ist die Abfindung?
Ganz allgemein kann man sagen, dass ein üblicher Verhandlungsrahmen für eine Abfindung zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt. Zu diesem – pauschalen – Ergebnis kommen auch nahezu alle im Internet zu findenden Abfindungsrechner. Das sind aber nur statistische Näherungswerte. Eine realistische Einschätzung einer Abfindung ist so individuell, dass dies nur durch einen erfahrenen Fachanwalt möglich ist.
Unabhängig von diesen Üblichkeiten ist die Höhe der jeweiligen Abfindung aber frei verhandelbar. Wir empfehlen, schon vor einem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren oder unmittelbar nach Erhebung der Kündigungsschutzklage auch (weiterhin) während des gerichtlichen Verfahrens die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber außergerichtlich – durch Ihren Anwalt – führen zu lassen. Bei einer guten Ausgangslage für die Verhandlung und einem guten Kündigungsschutz sind außergerichtlich Abfindungsbeträge oft höher und sogar schneller erzielbar, als in einem letztlich langen, oft mehrmonatigen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Dies gilt im besonderen Maße für Führungskräfte und langjährig beschäftigte, gut qualifizierte Mitarbeiter.
4. Wie verhandle ich eine gute Abfindung?
Zunächst muss man wissen, dass eine Abfindung „der Preis“ ist, den der Arbeitgeber zu zahlen bereit ist, um zu vermeiden dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung ein Kündigungsschutzverfahren führt und die Weiterbeschäftigung durch ein Urteil des Arbeitsgerichts erzwingt.
Aber ob ein Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung ernsthaft in Erwägung zieht oder andererseits der Arbeitgeber möglicherweise sogar dazu bereit ist, die Kündigung zurückzunehmen, um eine Abfindungszahlung zu vermeiden, sollte keine der beiden Verhandlungspartner vom jeweiligen Gegenüber wissen. Anders gesagt, ist eine Abfindung das Ergebnis taktisch geführter Verhandlungen.
Und hier kann jede der Verhandlungsparteien bereits im ersten geführten Gespräch entscheidende Fehler machen. Daher ist es besonders wichtig, sich mit der (möglichen) Interessenslage der jeweils anderen Verhandlungspartei intensiv auseinander zu setzen. Denn nur wer die Interessenlage der anderen Seite kennt oder richtig einschätzt, kann dieses Wissen für sich nutzen.
Die Verhandlung über Abfindung setzt viel Erfahrung und voraus. Wer die Mechanismen einer guten Verhandlungstaktik versteht, erzielt deutlich höhere Abfindungen.
5. Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Abfindung?
Folgende Faktoren bestimmen die Abfindung maßgeblich (für mehr Informationen klicken):
6. Wie wird eine Abfindung versteuert?
Die Abfindung ist zu versteuern. Außer der Steuer erfolgen keine Abzüge. Von der Abfindung sind auch keine Beiträge zur Krankenkasse, Rentenversicherung, Pflegekasse usw. zu bezahlen.
Der Steuersatz kann durch die sog. Fünftelregelung verringert werden. Hierbei rechnet das Finanzamt so, als würde der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fünf Jahren je ein Fünftel der Abfindung erhalten. Aus den zu versteuernden Einkommen für ein Jahr, d.h. aus den (sonstigen) Einkünften im – unterstellten – ersten Steuerjahr und der anteiligen Abfindung von 1/5tel errechnet das Finanzamt den Steuersatz. Mti diesem Steuersatz wird die gesamte Abfindung als Einmalzahlung im Jahr des Zuflusses versteuert. Freibeträge gibt es keine. Wie günstig sich die Anwendung der Fünftelregelung auf die Steuer auswirkt, hängt von Höhe der Abfindung und den sonstigen zu versteuernden Einkünften im Jahr des Zuflusses der Abfindung ab.
Zusätzlich besteht die Chance auf mehr Netto aus der Abfindung durch steuerliche Optimierung. So kann bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Spätjahr z.B. der Auszahlungszeitpunkt ins folgende Steuerjahr verschoben werden, wenn im folgenden weniger Einkünfte erwartet werden.
Sonstige finanzielle Nachteile können möglicherweise durch eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld entstehen. Auch eine Anrechnung von Abfindung auf das Arbeitslosengeld durch die Anordnung einer Ruhenszeit durch die Agentur für Arbeit ist möglich. Bei sorgfältiger Planung und Erstellung der Aufhebungsvereinbarung ist beides vermeidbar. Im gemeinsamen Gespräch beraten wir Sie über Ihre aktuelle Situation und weisen Sie auf Chancen und Risiken hin, die für das Gelingen der Verhandlung über Ihre Abfindung entscheidend sind.