Aufhebungsvertrag – was beachten?

Sie überlegen, ob Sie das Angebot eines Aufhebungsvertrags annehmen sollen? Achtung, meist fällt das erste Angebot Ihres Arbeitgebers zu gering aus und oft sind im ersten Angebot eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitnehmer ungünstige Regelungen enthalten, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind.

1. Was wird in einem Aufhebungsvertrag geregelt?

Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich aufgelöst. Zusätzlich können im Aufhebungsvertrag Regelungen über eine Abfindungszahlung, Zeugnisformulierungen, eine bezahlte Freistellung, das Recht zur weiteren Dienstwagennutzung oder z.B. die zeitlich befristete Fortführung der betrieblichen Altersversorgung enthalten sein.

Aufhebungsverträge enthalten oft sogenannte Abgeltungsklausel, d. h. Vereinbarungen über die Erledigung aller sonstigen gegenseitigen Ansprüche. Damit nicht – ungewollt – ein endgültiger und nicht mehr rückgängig zu machender Verzicht erklärt wird, bedarf es einer umfassenden Prüfung, ob noch sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestehen und diese im Aufhebungsvertrag geregelt werden sollten.

2. Ist ein Aufhebungsvertrag günstiger als eine Kündigung?

Für den Arbeitnehmer macht der Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor allem dann Sinn, wenn er bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht hat und er das alte Arbeitsverhältnis anderenfalls selbst durch Eigenkündigung beenden müsste.

Geht der Beendigungswunsch allerdings vom Arbeitgeber aus, ist Vorsicht geboten. Ein Aufhebungsvertrag hat gegenüber einer Kündigung für den Arbeitnehmer nämlich gravierende Nachteile: gegen eine Kündigung kann sich der Arbeitnehmer (binnen drei Wochen, § 4 KSchG) gerichtlich zur Wehr setzen. Ein einmal unterzeichneter Aufhebungsvertrag ist jedoch nicht mehr rückgängig zu machen. Ist ein Aufhebungsvertrag einmal unterschrieben, kann er auch nicht widerrufen werden, denn es gibt keine Widerrufsfrist hierfür.

Damit liegen die Vorteile eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitgeber auf der Hand: nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ist das Arbeitsverhältnis definitiv beendet, ohne dass dem Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage droht. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer in einer als bedrängend empfundenen Situation oder durch kurze Annahmefristen vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden, meist ohne jede Bedenkzeit.

Erbitten Sie Bedenkzeit und holen Sie zuvor in jedem Fall den Rechtsrat eines Fachanwalts ein. Das erste Angebot eines Aufhebungsvertrags ist in der Regel immer noch verhandelbar.

3. Wie geht es nach dem Angebot eines Aufhebungsvertrags weiter?

Unterschreiben Sie nichts und äußern Sie sich zunächst nicht zum Inhalt des angebotenen Aufhebungsvertrags.

Das Angebot eines Aufhebungsvertrages erhalten Arbeitnehmer in den allermeisten Fällen überraschend in einem Personalgespräch. Für den Fall, dass Sie eine solche Situation vor sich haben, wäre es ideal, wenn Sie sich auf ein solches Gespräch bereits anwaltlich vorbereiten lassen. In allen anderen Fällen empfehlen wir, dass Sie nach dem Erhalt oder der Ankündigung eines Aufhebungsvertrags Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie sich zu seinem Angebot zu einem späteren Zeitpunkt äußern werden.

Dies hat verschiedene Vorteile. In einem persönlichen Gespräch mit der Personalabteilung oder Ihrem Vorgesetzten befinden Sie sich immer in einer Ausnahmesituation, in der Sie sich zu einer so wichtigen Frage wie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht spontan äußern sollten. In den allermeisten Fällen ist Ihr Arbeitgeber auf das Gespräch inhaltlich besser vorbereitet und vermutlich auch routinierter. Dieses Verhandlungsungleichgewicht können Sie nur dadurch ausgleichen, dass Sie sich zum Inhalt des angebotenen Aufhebungsvertrages erst nach reiflicher Überlegungsfrist und nach Beratung durch einen Rechtsanwalt äußern.

Unsere Fachanwälte beraten und begleiten Sie während der Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber bis zu einer für Sie guten und zufriedenstellenden Lösung.

4. Führt ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit?

Wenn der Arbeitnehmer nicht damit rechnen kann, unmittelbar eine neue Beschäftigung antreten zu können, kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, wenn Leistungen der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn sie von einem selbstverschuldeten Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeht. Das nimmt die Agentur für Arbeit normalerweise schon dann an, wenn der Arbeitnehmer an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, indem er einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat (Landessozialgericht Brandenburg, Urteil vom 26.04.2000 – L 8 AL 134/89).

Das Landessozialgericht hatte hierzu klargestellt, dass selbst die Ankündigung des Arbeitgebers, andernfalls zu kündigen, noch keinen wichtigen Grund darstellt, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Zudem sei es dem Arbeitnehmer zuzumuten, sich vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bei der – damals noch Arbeitsamt genannten – Agentur für Arbeit über die sich hieraus ergebenden Folgen zu informieren. Keinesfalls dürfe er allein auf Äußerungen des Arbeitgebers oder des Betriebsrates vertrauen.

Ausgewiesene Experten im Arbeitsrecht

Stern: Beste Anwaltskanzlei: Hofsäß+Partner, Karlsruhe


Erfahrungen & Bewertungen zu Hofsäß + Partner

5. Unsere Leistungen bei Aufhebungsverträgen

Wir prüfen das Angebot Ihres Arbeitgebers sorgfältig und informieren Sie über den noch bestehenden Verhandlungsspielraum. Arbeitgeber rechnen damit, dass über den Inhalt des Aufhebungsvertrags verhandelt wird. Schon deshalb fällt das erste Angebot meist zu gering aus. Nutzen Sie diese Chance.

Mit unseren Rechtsanwälten haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, weitere Forderungen durchzusetzen, die noch nicht Bestandteil des angebotenen Aufhebungsvertrags waren. Neben einer deutlich höheren Abfindung können wir oftmals eine Verbesserung des Arbeitszeugnisses oder eine Verlängerung der Vertragsdauer für Sie erzielen, wenn Sie dies wünschen.

  • telefonische kostenfreie Ersteinschätzung, die Sie online buchen können.

  • ehrliche und transparente Einschätzung zu Kosten und Erfolgsaussichten

  • persönliche Beratung durch unsere Fachanwälte einschließlich der Prüfung Ihres Aufhebungsvertrags

  • höhere Abfindung