Schon bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis aber auch beim Arbeitsplatzwechsel kommen Arbeitnehmer in Versuchung, E-Mail-Kommunikation oder sonstige betriebliche Daten für sich zu sichern. Oft erfolgt dies aus Angst, in einem möglichen Konflikt mit dem Arbeitgeber keinen Zugriff mehr auf Beweismittel zu bekommen und um sich gegen zu erwartende Vorwürfe des Arbeitgebers, etwa in einem Kündigungsstreit, abzusichern.

Ein weiteres Phänomen ist, dass Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber nicht nur ihre Arbeitskraft, sondern auch Daten des bisherigen Unternehmens anbieten – sozusagen als „Mitbringsel“ – um sich den Einstieg ins und im neuen Unternehmen zu erleichtern.

1. Vertraulichkeitsvereinbarungen

Solches Vorgehen ist mit hohen Risiken verbunden und sogar strafbar, wenn es sich um vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse handelt. Was vertraulich ist und was nicht, kann betrieblich vereinbart werden (sog. Vertraulichkeitsvereinbarungen). Was ein Geschäftsgeheimnis ist, beschreibt § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das 2019 in Kraft getretenen ist: „Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist, die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“

Seit Einführung der DSGVO (2018) und des GeschGehG (2019) schulen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter verstärkt im Umgang mit Daten und vertraulichen Informationen. In schriftlichen Verpflichtungserklärungen – oft als Anhang oder Ergänzung zum Arbeitsvertrag – werden die Pflichten, z.B. zur Unterlassung unbefugter Nutzung, Bekanntgabe oder Verbreitung von Daten, klargestellt. Diese Pflichten gelten zeitlich unbeschränkt, also auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse gilt zusätzlich (§ 4 GeschGehG), dass das Erlangen durch unbefugten Zugang, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren verboten ist.

Die Gründe für solche Maßnahmen liegen auf der Hand. Unternehmen müssen sich auch gegenüber den eigenen Arbeitnehmern vor einem Mißbrauch von Daten schützen. Denn ein Unternehmen verliert an Wert, wenn vertrauliche Daten verbreitet werden. Außerdem vertrauen auch Kunden dem Unternehmen ihre Informationen an und verlassen sich darauf, dass diese Daten dort sicher sind.

2. Konsequenzen der Vertraulichkeitsverletzung

Die Weitergabe von Daten kann schwerwiegende Konsequenzen haben.

Das Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil, 7. Kammer vom 16. Mai 2017 -Az. 7 Sa 38/17) hat eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers infolge eines Datenschutzverstoßes bestätigt. Das Gericht sah z.B. die Weiterleitung geschäftlicher E-Mails auf einen privaten E-Mail Account zur Vorbereitung einer Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber als gravierende Vertragsverletzung an. Ausschlaggebend für das Gericht war die unmittelbare Gefährdung der Geschäftsinteressen des Unternehmens. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn die Weiterleitung im Arbeitsvertrag ausdrücklich gestattet oder vom Arbeitgeber bewusst geduldet wurde. Dies wird ein Arbeitnehmer aber regelmäßig nicht nachweisen können, selbst er behauptet, der Arbeitgeber habe dies immer geduldet. Der Arbeitgeber wird dies immer schon damit widerlegen können, dass jedenfalls der Datenklau, also die Aneignung bestimmter aktueller und geheimhaltungsbedürftiger Geschäftsgeheimnisse, von seiner Duldung nicht umfasst war.

3. Besondere Situation Kündigung

Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt – egal von wem – ist der Arbeitnehmer zur Herausgabe aller Arbeitsmittel verpflichtet. Hierzu gehören nicht nur Arbeitsmittel, wie Mobiltelefon oder Laptop, sondern alle Daten, egal ob als Ausdruck auf Papier oder als Datei gespeichert.

Die Herausgabepflicht ergibt sich schon aus dem Gesetz, da die Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Er kann diese jederzeit, d.h. auch ohne Kündigung und bereits im bestehenden Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer herausverlangen. Zusätzlich kann sich die Herausgabepflicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Wichtig zu wissen: der Arbeitnehmer darf Arbeitsmittel, Unterlagen oder Daten selbst dann nicht zurückzubehalten, wenn er sich mithilfe dieser Daten in einem evtl. bevorstehenden Rechtsstreit von einem möglichen Vorwurf des Arbeitgebers entlasten will. In der juristischen Fachsprache wird diese vorsorgliche Zuhilfenahme fremder Daten als „vorweggenommenes (oder antizipiertes) berechtigtes Interesse“ bezeichnet. „Vorweggenommen“ heißt im Klartext, dass die Annahme eines eigenen berechtigten Interesses zu früh angenommen wird und die vorsorgliche Bevorratung fremder Daten deshalb unzulässig ist. Folge der Aneignung vertraulicher Arbeitgeberdaten können die – zusätzliche – fristlose Kündigung und eine Strafanzeige sein. Der Arbeitgeber kann auch einen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen. D.h. der Arbeitnehmer muss es unterlassen, Daten an Dritte weiterzuleiten, diese von Dritten verwerten zu lassen oder selbst zu verwerten.

4. Datenlöschung

Auch vor einer Löschung von Daten vor Rückgabe der Arbeitsmittel, z.B. durch Zurücksetzen des Mobiltelefons auf Werkseinstellung oder gezielte Löschung einzelner Daten auf dem Mobiltelefon oder Laptop, ist zu warnen.

Denn nicht nur die Aneignung oder Weiterleitung fremder Daten ist unzulässig oder ggfls. sogar strafbar, sondern auch die Löschung, d.h. Vernichtung fremder Daten (Datenunterdrückung). Hieraus können sich neben einer – ggfls. zusätzlichen – fristlosen Kündigung auch Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers ergeben sowie eine Strafbarkeit wegen Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB).

5. Zusammenfassung

Arbeitgeber stellen die Verpflichtung zum Umgang mit vertraulichen Daten und Geschäftsgeheimnissen meist in Vertraulichkeitsvereinbarungen klar. Im Streitfall müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber auf eine Pflichtverletzung mit einer fristgemäßen oder fristlosen Kündigung reagiert.

Arbeitnehmer sollten – besonders in Kündigungssituationen – keine Daten des Arbeitgebers speichern oder ausdrucken, aber auch nicht löschen, damit ein Verhaltensverstoß erst gar nicht behauptet wird. Selbst wenn der Arbeitgeber einen Laptop oder ein Mobiltelefon auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, empfehlen wir, private und geschäftliche Daten stets getrennt zu halten. Nutzen Sie für Ihre privaten Daten und privaten Angelegenheiten ein privates Mobiltelefon und einen privaten Laptop.

Unternehmen reagieren bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften empfindlich. Bei entsprechenden Vorwürfen Ihres Arbeitgebers sollten Sie umgehend fachkundigen Rat einholen. Hierbei stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne zur Seite.