Kündigung
Kündigungen sind nur unter bestimmten Anforderungen wirksam. Diese Anforderungen werden von den Arbeitgebern meist nicht eingehalten oder bewusst missachtet. Eine Abfindung wird vom Arbeitgeber nur selten freiwillig und meist nicht in angemessener Höhe angeboten. Wir unterstützen Sie gegen die Kündigung.

1. Keine Zeit verlieren: Die 3-Wochen-Frist
Egal ob Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder mit Ihrem Arbeitgeber über eine Abfindung verhandeln wollen, die 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) für eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht müssen Sie einhalten. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam – und dann ist auch eine Verhandlung über eine Abfindung nicht mehr möglich (Ausnahme: bestimme Formen von Sonderkündigungsschutz). Wir empfehlen deshalb, diese Frist immer zu wahren.
2. Kann ich nach einer Kündigungsschutzklage noch mit meinem Arbeitgeber verhandeln?
Selbstverständlich, das ist sogar üblich.
Wir versuchen eine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber innerhalb der Klagefrist von drei Wochen zu erzielen. Ist dies nicht mögich, werden wir für Sie fristwahrend die Kündigungsschutzklage erheben. Da Ihr Arbeitgeber damit rechnet, wird er auch mit der Fortsetzung von Verhandlungen einverstanden sein. Wir setzen uns weiterhin für eine Einigungslösung ein und führen die Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber während des gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens parallel außergerichtlich fort.
3. Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Kündigung angeben?
Aus dem Kündigungsschreiben muss klar erkennbar sein, durch wen die Kündigung erstellt und wem gegenüber sie – schriftlich – erklärt wurde. Auch muss deutlich werden, welches Arbeitsverhältnis und zu welchem Zeitpunkt durch die Kündigung beendet werden soll. Das Kündigungsschreiben muss im Original unterschrieben sein. Fehlt eine dieser Angaben oder ist eine dieser Angaben aus dem Kündigungsschreiben nicht bestimmbar, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Den Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nicht angeben. Nur bei einer fristlosen Kündigung muss er diesen mitteilen – aber erst nach Aufforderung (§ 626 Abs. 2 S. 3 BGB). Die fehlende Angabe des Kündigungsgrundes macht eine Kündigung aber nicht unwirksam. Ausnahme: bei Ausbildungsverhältnissen ist die Angabe des Kündigungsgrundes eine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Das führt dazu, dass die meisten Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nicht angeben. Der Arbeitnehmer erfährt diesen möglicherweise erst, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber die Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren begründen muss.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, prüfen wir diese für Sie.
5. Mit welcher Abfindung kann ich rechnen?
Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. neben einem guten Kündigungsschutz auch davon, wie hoch das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.
Ein für die Abfindung üblicher Verhandlungsrahmen liegt meist zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Hierbei sind im Einzelfall auch deutliche Abweichungen nach unten und nach oben möglich. So werden bei krankheitsbedingten Kündigungen oft geringe Abfindungen und bei betriebsbedingten Kündigungen oft Abfindungen im oberen Bereich dieses Verhandlungsrahmens oder darüber erzielt.
Jedes Arbeitsverhältnis ist anders. Eine realistische Einschätzung der zu erzielenden Abfindung ist daher nur durch einen erfahrenen Fachanwalt möglich. Und selbst nach einer ersten Einschätzung ist möglicherweise nach einem weiteren Zeitablauf und fortgesetzten Verhandlungen eine Neubewertung erforderlich. Auch für den Arbeitgebers macht es z.B. einen großen Unterschied, ob er die Verhandlungen unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung bzw. noch während der Kündigungsfrist führt oder schon eine längere Zeit ohne Einigung verstrichen ist. Denn je später die Einigung erfolgt, desto höher ist das Risiko des Arbeitgebers, dass er im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung für einen längeren Zeitraum Vergütung nachbezahlen muss. Umgekehrt kann ein Arbeitgeber kurz nach der Kündigung noch darauf hoffen, dass der Arbeitnehmer kurzfristig ein neues Arbeitsverhältnis anstrebt und das finanzielle Risiko des Arbeitgebers dadurch begrenzt bleibt.
6. Unsere Leistungen bei Kündigungen
Wir prüfen Ihre Kündigung und beraten Sie über Ihren Kündigungsschutz. Ob Sie diesen Kündigungsschutz nutzen, das Arbeitsverhältnis zu erhalten und fortzusetzen oder mit Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung zu verhandeln, entscheiden Sie. Wir zeigen Ihnen die hierfür besten Wege auf und beraten Sie über den Verhandlungsspielraum und die für Sie erreichbaren Ziele im Kündiungsschutzverfahren.
Unsere Fachanwälte beraten und begleiten Sie durch die Zeit der Kündigung und des Kündigungsschutzverfahrens. Soweit dies möglich ist, werden wir mir Ihrem Arbeitgeber eine außergerichtliche Einigung verhandeln. Lehnt Ihr Arbeitgeber dies ab, werden wir Ihre Rechte im arbeitsgerichtlichen Verfahren konsequent durchsetzen.