Kündigung

Kündigungen sind nur unter bestimmten Anforderungen wirksam. Diese Anforderungen werden von den Arbeitgebern meist nicht eingehalten oder bewusst missachtet. Eine Abfindung wird vom Arbeitgeber nur selten freiwillig und meist nicht in angemessener Höhe angeboten. Wir unterstützen Sie gegen die Kündigung.

1. Keine Zeit verlieren: Die 3-Wochen-Frist

Egal ob Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder mit Ihrem Arbeitgeber über eine Abfindung verhandeln wollen, die 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) für eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht müssen Sie einhalten. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam – und dann ist auch eine Verhandlung über eine Abfindung nicht mehr möglich (Ausnahme: bestimme Formen von Sonderkündigungsschutz). Wir empfehlen deshalb, diese Frist immer zu wahren.

2. Kann ich nach einer Kündigungsschutzklage noch mit meinem Arbeitgeber verhandeln?

Selbstverständlich, das ist sogar üblich.

Wir versuchen eine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber innerhalb der Klagefrist von drei Wochen zu erzielen. Ist dies nicht mögich, werden wir für Sie fristwahrend die Kündigungsschutzklage erheben. Da Ihr Arbeitgeber damit rechnet, wird er auch mit der Fortsetzung von Verhandlungen einverstanden sein. Wir setzen uns weiterhin für eine Einigungslösung ein und führen die Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber während des gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens parallel außergerichtlich fort.

Bevor wir mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln stellen wir Ihnen unsere Verhandlungsstrategie vor. Wir besprechen verschiedene Vorgehensweisen und bereiten mögliche Entscheidungen vor, ohne Ihnen diese aus der Hand zu nehmen. Ob Sie Ihren Kündigungsschutz dazu nutzen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung zu verhandeln, entscheiden Sie.

3. Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Kündigung angeben?

Aus dem Kündigungsschreiben muss klar erkennbar sein, durch wen die Kündigung erstellt und wem gegenüber sie – schriftlich – erklärt wurde. Auch muss deutlich werden, welches Arbeitsverhältnis und zu welchem Zeitpunkt durch die Kündigung beendet werden soll. Das Kündigungsschreiben muss im Original unterschrieben sein. Fehlt eine dieser Angaben oder ist eine dieser Angaben aus dem Kündigungsschreiben nicht bestimmbar, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Den Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nicht angeben. Nur bei einer fristlosen Kündigung muss er diesen mitteilen – aber erst nach Aufforderung (§ 626 Abs. 2 S. 3 BGB). Die fehlende Angabe des Kündigungsgrundes macht eine Kündigung aber nicht unwirksam. Ausnahme: bei Ausbildungsverhältnissen ist die Angabe des Kündigungsgrundes eine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 22 Abs. 3 BBiG).

Das führt dazu, dass die meisten Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nicht angeben. Der Arbeitnehmer erfährt diesen möglicherweise erst, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber die Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren begründen muss.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, prüfen wir diese für Sie.

4. Wann ist die Kündigung unwirksam?

Die Prüfung einer Kündigung ist sehr komplex und die Kriterien, die zur Unwirksamkeit führen, sind vielfältig. Deshalb führen wir die häufigsten und praxisrelevantesten Unwirksamkeitsgründe in den nachfolgenden Beispielen auf:

  • der vom Arbeitgeber behauptete betriebsbedingte Kündigungsgrund liegt nicht vor und führt nicht zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers.

  • ein betriebsbedingter Grund liegt zwar vor, aber der Arbeitgeber hat die Kündigung gegenüber dem falschen Arbeitnehmer ausgesprochen. Denn er hat die sozialen Kriterien bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nicht berücksichtigt (fehlerhafte Sozialauswahl).

  • das behauptete vertragswidrige Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren nicht plausibel dargelegt werden oder es ist als verhaltensbedingter Kündigungsgrund nicht ausreichend.

  • es liegt zwar grundsätzlich ein Kündigungsgrund für eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung vor, aber es fehlt an einer vorherigen notwendigen Abmahnung.

  • es liegt zwar grundsätzlich ein Kündigungsgrund für eine verhaltensbedingte Kündigung vor, aber eine Interessenabwägung fällt zugunsten des Arbeitnehmers aus. D.h. die Abwägung aller Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegen nicht das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit.

  • es liegt zwar ein Kündigungsgrund vor, aber der Arbeitnehmer hat zusätzlich einen Sonderkündigungsschutz (z.B. wg. Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit, Schwerbehinderung, usw.) und der Arbeitgeber hat vergessen, die Zustimmung der Behörde zur Kündigung des durch Sonderkündigungsschutz geschützten Arbeitnehmers einzuholen (Formfehler).

  • die Kündigung wurde gegenüber einem unkündbaren Arbeitnehmer ausgesprochen, z.B. bei durch Tarifvertrag (oder Arbeitsvertrag) vereinbartem Kündigungsausschlusses ab einem bestimmten Lebensalter oder bei einer Standortsicherung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.

  • die erforderliche Schriftform der Kündigung nach § 623 BGB wurde nicht eingehalten.

  • der Arbeitgeber kündigt wegen zu langer krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit, aber der Arbeitnehmer kann (mithilfe seiner Ärzte) nachweisen, dass sich sein Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Kündigung bereits positiv entwickelt oder er aktiv Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit unternommen hatte.

5. Mit welcher Abfindung kann ich rechnen?

Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. neben einem guten Kündigungsschutz auch davon, wie hoch das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.

Ein für die Abfindung üblicher Verhandlungsrahmen liegt meist zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Hierbei sind im Einzelfall auch deutliche Abweichungen nach unten und nach oben möglich. So werden bei krankheitsbedingten Kündigungen oft geringe Abfindungen und bei betriebsbedingten Kündigungen oft Abfindungen im oberen Bereich dieses Verhandlungsrahmens oder darüber erzielt.

Jedes Arbeitsverhältnis ist anders. Eine realistische Einschätzung der zu erzielenden Abfindung ist daher nur durch einen erfahrenen Fachanwalt möglich. Und selbst nach einer ersten Einschätzung ist möglicherweise nach einem weiteren Zeitablauf und fortgesetzten Verhandlungen eine Neubewertung erforderlich. Auch für den Arbeitgebers macht es z.B. einen großen Unterschied, ob er die Verhandlungen unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung bzw. noch während der Kündigungsfrist führt oder schon eine längere Zeit ohne Einigung verstrichen ist. Denn je später die Einigung erfolgt, desto höher ist das Risiko des Arbeitgebers, dass er im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung für einen längeren Zeitraum Vergütung nachbezahlen muss. Umgekehrt kann ein Arbeitgeber kurz nach der Kündigung noch darauf hoffen, dass der Arbeitnehmer kurzfristig ein neues Arbeitsverhältnis anstrebt und das finanzielle Risiko des Arbeitgebers dadurch begrenzt bleibt.

Unsere Fachanwälte werden in jedem Stadium der Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber das für Sie günstigste Ergebnis anstreben und für Ihre Kündigungssituation gemeinsam mit Ihnen eine Lösung finden.

Ausgezeichnete Experten im Arbeitsrecht

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6. Unsere Leistungen bei Kündigungen

Wir prüfen Ihre Kündigung und beraten Sie über Ihren Kündigungsschutz. Ob Sie diesen Kündigungsschutz nutzen, das Arbeitsverhältnis zu erhalten und fortzusetzen oder mit Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung zu verhandeln, entscheiden Sie. Wir zeigen Ihnen die hierfür besten Wege auf und beraten Sie über den Verhandlungsspielraum und die für Sie erreichbaren Ziele im Kündiungsschutzverfahren.

Unsere Fachanwälte beraten und begleiten Sie durch die Zeit der Kündigung und des Kündigungsschutzverfahrens. Soweit dies möglich ist, werden wir mir Ihrem Arbeitgeber eine außergerichtliche Einigung verhandeln. Lehnt Ihr Arbeitgeber dies ab, werden wir Ihre Rechte im arbeitsgerichtlichen Verfahren konsequent durchsetzen.

  • telefonische kostenfreie Ersteinschätzung, die Sie online buchen können.

  • ehrliche und transparente Einschätzung zu Kosten und Erfolgsaussichten

  • persönliche Beratung durch unsere Fachanwälte

  • hohe Abfindungsbeträge