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	<title>Urlaubsanspruch - Hofsäß+Partner – Fachanwälte für Arbeitsrecht</title>
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	<description>Fachanwälte für Arbeitsrecht Karlsruhe</description>
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		<title>Mobile Erreichbarkeit im Urlaub oder Rückruf in den Betrieb?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[hofsaess]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 14:18:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[Darf der Arbeitnehmer die Anrufe des Arbeitgebers auf seinem Handy ignorieren? Oder darf der Arbeitgeber gar den Arbeitnehmer aus seinem Urlaub zurückholen? Diese Fragen sind bei der ständigen Erreichbarkeit aufgrund zunehmender Digitalisierung und immer häufiger unvorhersehbar auftretender Ereignisse wie der Corona-Pandemie (2020) oder der Flutkatastrophe im Ahrtal (2021) nicht abwegig. Bei plötzlichen Personalausfällen und  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1248px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-blend:overlay;--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-1"><h3><strong>Darf der Arbeitnehmer die Anrufe des Arbeitgebers auf seinem Handy ignorieren?</strong></h3>
<p>Oder darf der Arbeitgeber gar den Arbeitnehmer aus seinem Urlaub zurückholen? Diese Fragen sind bei der ständigen Erreichbarkeit aufgrund zunehmender Digitalisierung und immer häufiger unvorhersehbar auftretender Ereignisse wie der Corona-Pandemie (2020) oder der Flutkatastrophe im Ahrtal (2021) nicht abwegig. Bei plötzlichen Personalausfällen und kurzfristigen Schwierigkeiten im Betrieb liegt es für Arbeitgeber nahe, auch solche Arbeitskräfte einzusetzen, die sich im oder kurz vor dem Urlaub befinden.</p>
<h3><strong>1. Während des Urlaubs</strong></h3>
<p>Hat der Arbeitgeber das Recht hat, den Mitarbeiter aus einem bereits angetretenen Urlaub zurückzurufen?</p>
<p>Das Bundesurlaubsgesetz, das die Spielregeln für den Urlaub im Arbeitsverhältnis bestimmt, sagt dazu nichts. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20.06.2000, Az. 9 AZR 405/99), klargestellt, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht abbrechen muss. Offen gelassen hat das BAG aber, ob es so unvorhersehbare und zwingende Gründe für den Arbeitgeber geben könnte, die eine Ausnahme notwendig machen, so dass in extremen Ausnahmefällen ein Rückruf möglich sein könnte. Bis heute hat noch kein Arbeitsgericht eine solche außergewöhnliche Situation festgestellt.</p>
<p>Klar ist, dass bei einem Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub oder wenn dieser auf Aufforderung des Arbeitgebers freiwillig aus dem Urlaub zurückkommt, der Urlaub nachträglich zu gewähren ist. Auch sind dem Arbeitnehmer die Kosten eines Reiserücktritts oder Umbuchungskosten zu erstatten.</p>
<p><strong>Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wenigstens verlangen, seinen Urlaub kurzzeitig zu unterbrechen, um eine Kundenanfrage oder eine dringende E-Mail zu beantworten?</strong> Auch das darf der Arbeitgeber nicht. Denn der Erholungszweck des Urlaubs ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arbeitnehmer ständig mit Anfragen rechnen und sich dafür bereithalten muss.</p>
<p>Es gibt keine zeitliche „Bagatellgrenze“ für kurze Tätigkeiten. Im Gegenteil wird jede Aufforderung, den Urlaub auch nur kurzzeitig für eine Arbeitstätigkeit zu unterbrechen, wie ein Rückruf aus dem Urlaub behandelt, d.h. dass zumindest dieser Urlaubstag aufgrund Arbeitsleistung nachgeholt werden muss.</p>
<h3><strong>2. Vor dem Urlaub</strong></h3>
<p><strong>Könnte der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub zurücknehmen, solange der Arbeitnehmer ihn noch nicht angetreten hat?</strong></p>
<p>Eine solche Wiederherstellung der Arbeitspflicht (statt Urlaub) ist tatsächlich – aber nur ausnahmsweise &#8211; möglich. Bevor der genehmigte Urlaub versagt wird, muss der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers an der Urlaubsgewährung und seine eigenen Interessen an der Beschäftigung vergleichen und gegeneinander bewerten.</p>
<p>Damit der Arbeitgeber das in die bereits erfolgte Urlaubsgewährung gesetzte Vertrauen des Arbeitnehmers verletzen darf, müssen die betrieblichen Gründe so wichtig und existentiell sein, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar wäre, den Urlaub gewähren zu müssen.</p>
<p>In diesem äußerst seltenen Fall wären die Gründe des Arbeitgebers dann wohl so wichtig, dass diese auch für den Arbeitnehmer nachvollziehbar wären und er seinen Urlaub vernünftigerweise deshalb zurückstellen würde. Dies kommt in der Praxis normalerweise nicht vor. Aber falls doch, wären dem Arbeitnehmer die aufgrund des Nichtantritts des Urlaubs entstandenen Kosten zu ersetzen.</p>
<p>Manche Arbeitgeber versuchen deshalb eine Abrufbarkeit aus dem Urlaub vorher vertraglich zu regeln oder sich den Rückruf aus dem Urlaub vertraglich vorzubehalten. Aber keine Sorge, solche Vereinbarungen verstoßen immer gegen das Bundesurlaubsgesetz (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 1 BUrlG) und sind unwirksam. Von den Mindestregelungen des Bundesurlaubsgesetzes darf weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Die gesetztlichen Regelungen gelten zwar nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für den darüber hinausgehenden vertragliche Urlaubsanspruch gilt aber auch, dass im Arbeitsvertrag keine nachteiligen Regelungen enthalten sein dürfen, mit denen der Arbeitnehmer nicht üblicherweise rechnen muss.</p>
<h3><strong>3. Fazit</strong></h3>
<p>Ist der Urlaub einmal bewilligt, muss er auch gewährt werden und zwar ohne wenn und aber. Der Arbeitnehmer soll seine durch den Urlaub gewonnene Freizeit ohne Einschränkungen selbstbestimmt nutzen dürfen. Deshalb ist darf er weder aus dem Urlaub zurückgerufen werden noch muss er im Urlaub irgendeine Arbeitsleistung erbringen.</p>
<p>Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, wenn sie die Arbeitnehmer im Urlaub nicht kontaktieren. Falls dies unumgänglich ist, sollten Arbeitgeber anstelle von Rückrufaktionen besser auf Freiwilligkeit und finanzielle Anreize setzen.</p>
<p>Urlaub bleibt also <a href="https://www.arbeitsrecht-karlsruhe.de/wieviel-urlaub-nach-kuendigung/">Urlaub</a>.</p>
</div></div></div></div></div><p>The post <a href="https://www.arbeitsrecht-karlsruhe.de/mobile-erreichbarkeit-im-urlaub-oder-rueckruf-in-den-betrieb/">Mobile Erreichbarkeit im Urlaub oder Rückruf in den Betrieb?</a> first appeared on <a href="https://www.arbeitsrecht-karlsruhe.de">Hofsäß+Partner – Fachanwälte für Arbeitsrecht</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit</title>
		<link>https://www.arbeitsrecht-karlsruhe.de/urlaubsanspruch-auch-waehrend-der-elternzeit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[hofsaess]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2019 11:12:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[Die meisten Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie während einer Elternzeit, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und das Arbeitsverhältnis ruht, einen Urlaubsanspruch erwerben. Allerdings kann der Arbeitgeber dies wieder – nachträglich – abwenden, indem er nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin entstanden ist, eine Kürzungserklärung  [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie während einer Elternzeit, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und das Arbeitsverhältnis ruht, einen Urlaubsanspruch erwerben. Allerdings kann der Arbeitgeber dies wieder – nachträglich – abwenden, indem er nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin entstanden ist, eine Kürzungserklärung abgibt und damit den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12-tel kürzen darf.</p>
<p>Vergisst der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht Gebrauch zu machen und endet das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit oder kurz danach, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung des in der Elternzeit entstandenen und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaubs.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>1. Arbeitgeber kann den Urlaub während der Elternzeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen</strong></h2>
<p>Selbst bei einer mehrjährigen Elternzeit entsteht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Hierbei summiert sich der Urlaubsanspruch während der Elternzeit sogar auf – es sei denn, der Arbeitgeber macht von seiner Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch. Hierdurch kann der Arbeitgeber in der Elternzeit den entstandenen Urlaub vollständig in Wegfall bringen, indem er diesen für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12-tel kürzt. Ein Kürzungsrecht des Arbeitgebers besteht allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit in Teilzeit beim Arbeitgeber arbeitet.</p>
<p>Allerdings vergessen Arbeitgeber in der Praxis sehr häufig dies zu tun. Und da die Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Elternzeit nicht kraft Gesetzes, also nicht automatisch erfolgt, entsteht so häufig bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder unmittelbar nach der Elternzeit ein finanzieller Anspruch, von dem die meisten Arbeitnehmer gar nichts wissen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>2. Nach dem Arbeitsverhältnis ist es zu spät für den Arbeitgeber</strong></h2>
<p>Wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen möchte, so muss er das deutlich zum Ausdruck bringen. Die Juristen sprechen hier von einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Diese Erklärung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen. Hierzu genügt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach der Elternzeit nur den gekürzten Urlaub gewährt oder dem Arbeitnehmer anderweitig erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.</p>
<p>Die Kürzungserklärung kann der Arbeitgeber vor, während und nach der Elternzeit abgegeben. Dennoch kann der Arbeitgeber hier Fehler machen, denn trotzdem kann der Arbeitgeber eine solche Kürzungserklärung sowohl zu früh als auch zu spät abgegeben.</p>
<p>Der Arbeitgeber darf die Kürzungserklärung <strong>nicht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses</strong> abgeben, wie das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2015 entschieden hat (siehe BAG, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13–). Dann kommt die Kürzungserklärung zu spät und ist damit unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer einen finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen kann.</p>
<p>Der Arbeitgeber kann die Kürzungserklärung aber auch zu früh abgeben, z.B. wenn er sie im Arbeitsvertrag aufnimmt oder im Antragsformular für die Elternzeit. Denn die Kürzung darf <strong>nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, </strong>Elternzeit in Anspruch zu nehmen, erfolgen, wie das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2019 aktuell entschieden hat (BAG, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18 –). Auch dann ist die Kürzungserklärung unwirksam, mit der Folge dass der während der Elternzeit entstandene Urlaub dem Arbeitnehmer weiter zusteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong>3. Fazit:</strong></h3>
<p>Urlaubsansprüche entstehen auch während der Elternzeit. Dass während der Elternzeit ohnehin keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, ist hierbei egal. Denn die Urlaubsansprüche entstehen durch das Gesetz automatisch. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber – quasi als Gegenmittel – einen Kürzungsanspruch zugestanden (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Arbeitgeber darf nur nicht vergessen, eine wirksame Kürzungserklärung abzugeben. Gibt er keine Kürzungserklärung ab oder erfolgt diese zu früh oder zu spät, bleibt dem Arbeitnehmer der während der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch in voller Höhe.</p>
<p>Aber Vorsicht, während des nach der Elternzeit weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber die Kürzungserklärung noch nachholen. Nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dies nicht mehr möglich. Erst dann kann der Arbeitnehmer die finanzielle Abgeltung aller noch bestehender <a title="Urlaubsanspruch nach der Kündigung" href="https://www.arbeitsrecht-karlsruhe.de/wieviel-urlaub-nach-kuendigung/">Urlaubsansprüche</a> einfordern, einschließlich der Urlaubsansprüche, die während der Elternzeit entstanden waren. Sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Verfall- oder Ausschlussfristen, also Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber enthalten, dann sind auch diese zu beachten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>von Arndt Diefenbacher, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Hofsäß + Partner, Karlsruhe</p>
<p><a href="https://www.arbeitsrecht-karlsruhe.de">www.arbeitsrecht-karlsruhe.de</a></p><p>The post <a href="https://www.arbeitsrecht-karlsruhe.de/urlaubsanspruch-auch-waehrend-der-elternzeit/">Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit</a> first appeared on <a href="https://www.arbeitsrecht-karlsruhe.de">Hofsäß+Partner – Fachanwälte für Arbeitsrecht</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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